Gesetzliche Definitionen
Hier findet ihr Definitionen, die gesetzlich von Bedeutung sind und Angaben zu Geburtsgewicht bzw. zur Schwangerschaftswoche (SSW) beinhalten. In Deutschland wird die SSW ab dem 1. Tag der letzten Monatsblutung berechnet (p.m. = post menstruationem).
Rechtlich wird zwischen einer Totgeburt und einer Fehlgeburt differenziert, da die Betroffene bei einer Fehlgeburt eines anderen gesetzlichen Schutzes bedarf als bei einer Totgeburt.
(Quelle: Leitfaden zum Mutterschutz)
Lebendgeburt
Lebend geboren ist ein Kind, das unabhängig von seinem Gewicht nach Verlassen des Mutterleibes eines der folgenden Lebenszeichen zeigt:
Herzschlag, Pulsieren der Nabelschnur, Lungenatmung
Diese Definition findet auch in allen Bestattungsgesetzen (BstG) Anwendung.
Fehlgeburt
Unter einer Fehlgeburt versteht man ein tot geborenes Baby unter 500 Gramm Geburtsgewicht. Diese Definition findet auch in allen Bestattungsgesetzen (Bstg) außer in Hessen Anwendung. In manchen BstG wird nach Dauer der Schwangerschaft, in anderen nach Entwicklungsstand des Kindes weiter differenziert.
Totgeburt
Eine Totgeburt ist ein tot geborenes Baby über 500 Gramm Geburtsgewicht. Ein Kind, das ab der 24. Schwangerschafts-Woche tot geboren wird, ist unabhängig vom Gewicht ein Totgeborenes.
Frühgeburt
Eine Frühgeburt bezeichnet ein lebend geborenes Kind unter 2.500 Gramm Geburtsgewicht bis zur 37. SSW (frühgeborenes Kind, Frühgeborenes). Auch ein tot geborenes Kind von mindestens 500 Gramm bis 2.500 Gramm gilt als Frühgeburt.
Personenstandsverordnung
Mit der in § 31 der Personenstandsverordnung am 07. Mai 2013 getroffenen Neuregelung haben Eltern fehlgeborener Kinder, welche ein Geburtsgewicht von unter 500g aufweisen, die Geburt ihres Kindes beim Standesamt anzuzeigen und ihm damit auch ganz offiziell eine Existenz zu geben. Diese vom Standesamt beurkundete Bescheinigung entfaltet, anders als eine Personenstandsurkunde, inhaltlich keine Rechtswirkung, sie stellt einzig die Würdigung des nicht lebend geborenen Kindes als vollständige menschliche Existenz dar. Diese Neuregelung gilt auch für Kinder, welche bereits vor ihrem Inkrafttreten nicht lebendig geboren wurden und ein Geburtsgewicht von unter 500g aufwiesen.
Mehr Informationen finden Sie hier.
(Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung)
Ihr habt die Möglichkeit, den Namen eures Sternenkindes in das Personenstandsregister eintragen zu lassen. Dazu wendet euch bitte direkt an das Standesamt:
Beurkundung von Geburten | Standesamt (stadt-hildesheim.de).
E-Mail: standesamt@stadt-hildesheim.de
Mutterschutz
Seit dem 1. Juni 2025 greift das neue Gesetz: Seit dem gelten gestaffelte Schutzfristen bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche. Das Mutterschutzgesetz wurde entsprechend geändert.
Je länger die Schwangerschaft gedauert hat, desto länger dauert auch die Schutzfrist bei einer Fehlgeburt.
- Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
- Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
- Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz
In diesen Schutzfristen dürfen Arbeitgeber die betroffenen Frauen nicht beschäftigen. Ausnahmen davon sind nur möglich, wenn sich die betroffene Frau ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt.
Während der Schutzfristen haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. Die Dauer der Leistungen richtet sich nach der Schutzfrist.
Betreuung durch eine Hebamme
Eine Hebammenhilfe der gesetzlichen und privaten Krankenkassen steht Müttern auch dann zu, wenn sie eine Fehlgeburt, eine Totgeburt oder einen Schwangerschaftsabbruch erlebt haben. Hebammen unterstützen die Eltern in dieser schweren Zeit, indem sie sie beraten und begleiten und mit Gesprächen helfen, das Erlebte zu verarbeiten.
Ebenso steht Müttern auch auch nach einer Fehl- oder Totgeburt die Nachsorge durch eine Hebamme nach Wahl zu. Die Kosten für die Betreuung in den ersten zehn Tagen ab der Geburt sowie weitere sechzehn Termine bis Ende der Wochenbettzeit (8 Wochen) übernehmen die Krankenkassen.
(Quelle: Familienportal.de)
Sonstiges
Elternzeit
Sowohl im Fall einer Totgeburt, als auch einer Fehlgeburt, kannst du leider keine Elternzeit in Anspruch nehmen. Es gilt die oben genannte Mutterschutzfrist. Fühlst du dich am Ende der Schutzfrist oder nach der Fehlgeburt nicht arbeitsfähig, kannst du dich krankschreiben lassen. Du benötigst ein Attest vom Arzt, der deine Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Es gelten die Regeln für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Elterngeld
Laut Elterngeldgesetz erfolgt die Zahlung des Elterngeldes nach Lebensmonaten. Für still geborene Kinder besteht daher kein Anspruch auf Elterngeld.
Kindergeld
Leider sind die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld bei einer Tot- oder Fehlgeburt nicht erfüllt.
Kündigungsschutz
Es besteht ein besonderer Kündigungsschutz
- bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche und
- bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung
Weiterhin ist die Kündigung gemäß §17 MuSchG unzulässig, wenn dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigung die Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt gegeben wird.
(Quelle: Elterngeld.de)
Bestattungsregelungen in Niedersachsen
Eine Verpflichtung zur Bestattung ungeborener sowie fehlgeborener Kinder mit einem Geburtsgewicht von unter 500g besteht nach dem Bestattungsgesetz grundsätzlich nicht. Auf Wunsch mindestens eines Elternteils kann eine Bestattung dennoch auch dann durchgeführt werden. Bei einem Geburtsgewicht von über 500g besteht eine Bestattungspflicht.
Ärztinnen und Ärzte, welche bei der Geburt zugegen sind, haben die Pflicht, die Eltern auf diese Bestattungsmöglichkeit hinzuweisen. Auch die Friedhofsträger sind verpflichtet, auf Wunsch mindestens eines Elternteils ungeborene sowie Fehlgeborene Kinder mit einem Geburtsgewicht von unter 500g zur Bestattung zuzulassen. So wird die den Eltern eingeräumte Bestattungsmöglichkeit abgesichert.
(Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung)